Fotografierverbot

Oft sind Postings mit Fotos versehen, doch gilt hier Vorsicht.

Dass das Veröffentlichen von Fotos einer Person einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt ( § 78 Urhebergesetz) und sohin zur Zulässigkeit der Zustimmung der fotografierten Person bedarf, ist allgemein bekannt. Nunmehr erkannte der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung zu GZ 6 Ob 256/12h, dass schon das Fotografieren an sich nicht erlaubt ist. Anlassfall, war ein Rechtsanwalt der sich dagegen verwehrte von der Gegenseite „zum Spaß“ fotografiert worden zu sein.

Der Oberste Gerichtshof entschied nun, dass bereits das „fotografische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation vom Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und ihn an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern kann“. Ein einmal gemachtes Foto könne durch die „ moderne Digitaltechnik“ auch manipuliert und verbreitet werden, und dies habe, so der OGH, der Abgelichtete nicht hinzunehmen.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

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