Google muss auf Zuruf Ruf schützen

Gibt man bei einer Suchmaschine wir Google oder Yahoo einen Suchbegriff ein, so schlägt die Suchmaschine meist automatisch Möglichkeiten vor, die den Suchbegriff ergänzen. Die von der Suchmaschine angezeigten Ergänzungsvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, welcher die von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht. So tauchte bei der Googleeingabe des Namens der Ehefrau des ehemaligen deutschen Bundespräsidenten, Bettina Wulff, der Begriff „Rotlicht“ auf.

In dem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12) mit dem erstmals über die Verantwortlichkeit von Betreibern für derartige Suchbegriffergänzungen entschieden wurde, wurde festgehalten, dass eine Verantwortlichkeit des Betreibers erst dann eintrete, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt hat. In diesem Fall begehrte der Kläger sowohl Unterlassung als auch Schadenersatz, da Google seinen Namen durch die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ ergänzte.

Nach Ansicht des BGH kann ein Betreiber einer Suchmaschine jedoch nur dann erfolgreich auf Unterlassung geklagt werden, wenn er zuvor auf eine entsprechende Unterlassungsaufforderung nicht reagiert hat.

Auch nach österreichischem Recht müsste der Suchmaschinenbetreiber zuerst durch eine entsprechende Unterlassungsaufforderung über die rechtsverletzenden Suchbegriffergänzungen informiert werden. Dies da der Suchmaschinenbetreiber nur als Gehilfe anzusehen ist, der die Inhalte Dritter weiterverbreitet, und daher nur dann eine Verantwortlichkeit des Betreibers besteht, wenn dieser die Rechtsverletzung bewusst fördert (vgl. OGH 19.12.2005, 4 Ob 194/05s – Google).

Das österreichische E Commerce Gesetz sieht zudem ein Haftungsprivileg für Suchmaschinen vor. Nach diesem besteht selbst bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten weder eine straf – noch eine schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit, wenn der Betreiber lediglich in passiver Weise elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt. Dieses Haftungsprivileg bezieht sich aber nur auf schadenersatzrechtliche Ansprüche, nicht auch auf Unterlassungsansprüche.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

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