Kursrelevante Informationen via social media

Die US Börseaufsicht SEC erkannte unlängst, dass Unternehmen kursrelevante Informationen ( Adhoc Meldungen) künftig via Facebook, Twitter und Co veröffentlichen dürfen.
Anlassfall war ein Facebook – Posting von Reed Hastings. Der Chef des US- Videofilm – Unternehmens „Netflix“ hatte darin eine kursrelevante Ankündigung mit anderen Usern geteilt. Die US Aufseher entschieden, dass derartige Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken durchaus mit den in den USA geltenden Offenlegungspflichten für Aktienunternehmen (Regulation Fair Disclosure) übereinstimmen. Jedoch muss zuvor, beispielsweise auf der Website bekannt gegeben werden, auf welchem Social – Media – Kanal kursrelevante Meldungen zu erwarten sind.

In Österreich gilt jedoch nach wie vor, dass börsenotierte Unternehmen ihre Adhoc – meldungen zunächst der Finanzdienstleistungsaufsicht ( kurz FMA) und der Börse bekanntgeben werden müssen; und erst danach, sofern kein Veröffentlichungsverbot durch die Aufsichtsorgane erfolgt, via elektronische Informationsverbreitungssysteme wie Bloomberg, Dow Jones und Thomson Reuters veröffentlicht werden dürfen. Ein Verbot der Nutzung sozialer Medien existiert nicht, solange das vorgeschriebene Prozedere eingehalten wird.

Zusatzinfo: Ad – hoc – meldungen:

Unternehmensmeldungen, die den Preis eines Finanzinstruments an geregelten Märkten beeinflussen können. Diese Unternehmensmeldungen werden von Aktiengesellschaften im Rahmen von Ad – hoc – meldungen gemäß § 48d des Börsegesetzes (BörseG) in Verbindung mit § 82 Abs 7 und Abs 8 BörseG publiziert. Ad – hoc – Meldungen sollen eine gleichmäßige Informationsversorgung aller Marktteilnehmer gewährleisten.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

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